BAG - Urteil vom 07.09.1983
7 AZR 433/82
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG (1969) § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ARST 1984, 45
AuR 1984, 51
BAGE 43, 263
BB 1984, 1491
DB 1984, 132
EZAR 322 Nr. 1
EzA § 626 n. F. BGB Nr. 87
EzBAT § 54 BAT Nr. 20
NJW 1984, 575
RdA 1984, 63
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 73/81
ArbG Nürnberg, vom 15.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 683/80

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines türkischen Arbeitnehmers, der seinen Arbeitgeber nicht unverzüglich von seiner Einberufung zum türkischen Wehrdienst unterrichtet

BAG, Urteil vom 07.09.1983 - Aktenzeichen 7 AZR 433/82

DRsp Nr. 2000/10298

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines türkischen Arbeitnehmers, der seinen Arbeitgeber nicht unverzüglich von seiner Einberufung zum türkischen Wehrdienst unterrichtet

»1. Türkische Arbeitnehmer, die den verkürzten Wehrdienst von zwei Monaten in der Türkei ableisten müssen, sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über den Zeitpunkt der Einberufung zu unterrichten und auf Verlangen des Arbeitgebers die Richtigkeit der Angaben durch eine behördliche Bescheinigung des Heimatstaates nachzuweisen. 2. Verletzt der türkische Arbeitnehmer schuldhaft diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so kann dies, je nach den Umständen des Einzelfalles, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen im sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder sogar eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen (Fortführung von BAG, Urteil vom 22. Dezember 1982 - 2 AZR 282/82 -, BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG (1969) § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist seit April 1973 als Dreher mit einer monatlichen Vergütung von zuletzt ca. 2.200,-- DM brutto bei der Beklagten beschäftigt.