LAG Hamm - Urteil vom 19.10.1995
4 Sa 2246/94
Normen:
BGB § 611 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1117/94

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung (hier: wegen unentschuldigten Fehlens - Zukunftsprognose - vergebliche Abmahnung als Voraussetzung

LAG Hamm, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 2246/94

DRsp Nr. 2001/4108

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung (hier: wegen unentschuldigten Fehlens - Zukunftsprognose - vergebliche Abmahnung als Voraussetzung

1. Auch die verhaltensbedingte Kündigung ist zukunftsbezogen. Die negative Zukunftsprognose läßt sich bei der verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus der Beharrlichkeit vergangener Pflichtverletzungen und der Höhe des Verschuldens des Arbeitnehmers ableiten. In der Regel wird erst nach einer vergeblichen Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird. 2. Eine Abmahnung soll nicht vor jeder verhaltensbedingten Kündigung, sondern nur vor solchen erforderlich sein, die den Leistungsbereich betreffen. Dabei muß es sich um eine einschlägige Abmahnung handeln, die vergeblich sein muß. Unter Störungen im Leistungsbereich sind alle Störungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der Arbeitsleistung sowie alle Verletzungen der sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag sich ergebenden Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers zu verstehen.