LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.1990
11 Sa 773/90
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 35
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 15
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 301/90

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 11 Sa 773/90

DRsp Nr. 2002/8935

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit

1. Auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, sind die Grundsätze über die krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden. 2. Dem Arbeitnehmer, der infolge seiner Alkoholabhängigkeit gegen seine Arbeitsvertragspflichten verstößt, indem er zum Beispiel während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nimmt, ist infolge der Abhängigkeit kein Schuldvorwurf zu machen. 3. a) Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, ist daher in der Regel schon mangels Verschuldens des Arbeitnehmers sozialwidrig.