LAG Thüringen - Urteil vom 28.09.1993
5/4 Sa 143/93
Normen:
BGB §§ 242 620 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 620 BGB Gleichbehandlung Nr. 1
RAnB 1993, 268
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2481/92

Kündigung: Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes

LAG Thüringen, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 5/4 Sa 143/93

DRsp Nr. 1994/2348

Kündigung: Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes

1. Art. 3 Abs. 1 GG gilt über die Generalklauseln des Privatrechts auch im Arbeitsverhältnis und insbesondere auch im Kündigungsrecht.2. Verletzt die Kündigung das Grundrecht auf Gleichbehandlung, so liegt auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. In beiden Fällen besteht ein selbständiger Unwirksamkeitsgrund, bei dessen Geltendmachung die Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten werden muß.3. Die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.4.1982, EzA § 2 KSchG Nr. 4; Urteil vom 22.2.1979, DB 1979, 1659, 1660), nach der eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur mittelbar im Rahmen der Interessenabwägung zur Anwendung kommen kann, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da sie ohne sachlichen Grund die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Kündigungstatbestände mit dem Erfordernis einer Interessenabwägung beschränkt.