LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.1990
11 Sa 958/89
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 442/89

Kündigung: Verstoß gegen das Kündigungsverbot des MuSchG - Unkenntnis von der Schwangerschaft - unterlassene Mitteilung an den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen 11 Sa 958/89

DRsp Nr. 2002/8953

Kündigung: Verstoß gegen das Kündigungsverbot des MuSchG - Unkenntnis von der Schwangerschaft - unterlassene Mitteilung an den Arbeitgeber

1. Hat die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden erst einen Tag vor der Entbindung Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt und war ihr einige Monate zuvor gekündigt worden, so ist diese Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber sechs Tage nach der Entbindung hiervon in Kenntnis setzen lässt. 2. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verlangt keine besondere Form, insbesondere keine persönliche Mitteilung.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 442/89