LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.1993
12 TaBV 82/93
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
BB 1994, 793
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 74/93

Kündigung: Vorrang der Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung - Fehltag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 12 TaBV 82/93

DRsp Nr. 2001/14440

Kündigung: Vorrang der Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung - Fehltag

1. Zwar stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz (Bummeltag) eine Störung des Leistungsbereichs dar. 2. Ein einziger Fehltag rechtfertigt jedoch noch keine außerordentliche Kündigung; eine solche ist in der Regel erst im Wiederholungsfall nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 626 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 74/93
Fundstellen
BB 1994, 793