LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2013
9 Sa 205/13
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3677/12

Kündigung wegen ArbeitszeitbetrugsAbmahnung im Einzelfall erforderlichDarlegungslast auf Seiten des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 205/13

DRsp Nr. 2013/21634

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs Abmahnung im Einzelfall erforderlichDarlegungslast auf Seiten des Arbeitgebers

1. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf es nicht, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine Pflichtverletzung handelt, bei der eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist. 2. Auch wenn eine Arbeitsversäumnis von 1,5 Stunden eine gravierende Pflichtverletzung darstellt, ist selbst bei vorsätzlicher Begehung der Umstand zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nicht heimlich handelte oder aber mit erheblicher krimineller Energie zu Werke ging sondern offen ersichtlich für die Gruppe nach Hause gegangen ist und in diesem Fall auch keine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, weil er sich nicht einmal viel Mühe zur Verschleierung seiner Tat gemacht hat; das gilt insbesondere dann, wenn keine Arbeitszeiterfassung zu Beginn und Ende der Schicht stattfindet und die Arbeitgeberin selbst sich für Ihre Beschäftigten im Außendienst eines Systems der Kontrolle durch die Gruppe bedient. 3. Eine Pflichtverletzung erreicht erst im Falle einer Wiederholung nach erfolgloser Abmahnung das Maß einer Beharrlichkeit.

Tenor

1. 2. 3.