Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 23.01.12xx geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 15.01.1981 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Lokführer unter Tage auf der Schachtanlage P2xxxxx H4xxxx tätig. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins. Außerdem ist bei ihm eine Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Am 30.01.2004 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt R2xxxxxxxxxxxx die Gleichstellung gemäß §
Der Kläger ist seit dem 10.02.2003 fortdauernd arbeitsunfähig krank. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass derzeit nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird.
Auf Antrag der Beklagten erteilte das Integrationsamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 16.03.2004 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Das Versorgungsamt G2xxxxxxxxxxx - Zentralstelle für den Bergmannversorgungsschein NRW - entsprach mit Bescheid vom 18.03.2004 gleichfalls dem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung.
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