LAG Köln - Urteil vom 16.10.2013
11 Sa 915/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1510/12

Kündigung wegen genesungswidrigem VerhaltenArbeitsunfähigkeit und NebentätigkeitAbmahnung vor Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 915/12

DRsp Nr. 2014/4013

Kündigung wegen genesungswidrigem Verhalten Arbeitsunfähigkeit und Nebentätigkeit Abmahnung vor Kündigung

- Einzelfall -

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Verhält sich der Arbeitnehmer anders, ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2012 - 1 Ca 1510/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem Januar 2002 bei der Beklagten als Versandhelfer beschäftigt. Ab dem 12.01.2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 03.02.2012 wurde der Kläger an der rechten Leiste operiert.