LAG Köln - Urteil vom 21.12.1995
10 Sa 741/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 236
BB 1996, 1992
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 24
NZA-RR 1997, 51
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2446/94

Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

LAG Köln, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 741/95

DRsp Nr. 2001/4325

Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

1. Krankheitsbedingte, dauerhafte Leistungsminderung des Arbeitnehmers kann - anders als die anderen typischen Gründe einer krankheitsbedingten Kündigung (häufige Kurzerkrankungen, dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Langzeiterkrankung) - nur mit großer Zurückhaltung als ein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht gezogen werden. 2. Geringe Leistungsminderungen scheiden von vornherein als Kündigungsgrund aus; erst eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (objektiv messbarer Leistungsabfall in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) kann eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers werden, weil der gezahlten dann keine adäquate Arbeitsleistung mehr gegenübersteht. 3. Fehlt die Feststellung objektiver Tatsachen für das dauernde Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, dann muß im Regelfall mit der auf unstreitige oder nachgewiesenen Erkrankungen des Arbeitnehmers gestützten Kündigung abgewartet werden, bis die Prognose ergibt, daß der Arbeitnehmer tatsächlich aus diesen Gründen regelmäßig fehlen wird. Auch der in einem arbeitsmedizinischen Gutachten enthaltene ärztliche Rat, die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben, berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zu einer "Kündigung aus Fürsorge".