LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2005
8 (17) Sa 1773/04
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 353
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1207/04

Kündigung wegen übermäßiger Privattelefonate grundsätzlich nur nach Abmahnung - Kündigung ohne Abmahnung bei Aufsuchen der Privatwohnung während der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 8 (17) Sa 1773/04

DRsp Nr. 2006/19804

Kündigung wegen übermäßiger Privattelefonate grundsätzlich nur nach Abmahnung - Kündigung ohne Abmahnung bei Aufsuchen der Privatwohnung während der Arbeitszeit

»1. Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine Kündigung wegen "übermäßiger Privattelefonate" sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis regelmäßig nur nach vorangehender Abmahnung gerechtfertigt; allein bei kostenträchtigen Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich. 2. Sucht der im Außendienst tätige Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine Privatwohnung auf, ohne - wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen - in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: