Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der verheiratete Kläger war seit dem 15.07.2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.800,-- EUR auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.07.2004 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 bis 7 d. GA. Bezug genommen.
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