LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1995
5 Sa 1035/95
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 130 BGB Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 572/95

Kündigung: Zugang der Erklärung am Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers;

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1035/95

DRsp Nr. 2002/8639

Kündigung: Zugang der Erklärung am Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers;

1. Die Bestätigung einer Kündigung kann eine selbständige Kündigungserklärung darstellen. 2. Ist im Arbeitsvertrag der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers aufgeführt und unterhält dieser einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort, so kann ein Arbeitgeber ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht annehmen, daß der Arbeitnehmer in jeder dieser Wohnungen Vorkehrungen getroffen hat, die es ihm ermöglichen, sich zeitnah Kenntnis von einem Kündigungsschreiben zu verschaffen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 § 620 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 572/95
Fundstellen
LAGE § 130 BGB Nr. 20