ArbG Mönchengladbach, vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 968/94
Kündigung: Zurückweisung wegen mangelnder Bevollmächtigung - Unverzüglichkeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1817/94
DRsp Nr. 2002/8674
Kündigung: Zurückweisung wegen mangelnder Bevollmächtigung - Unverzüglichkeit
1. Eine unverzügliche Zurückweisung im Sinne des § 174BGB liegt mangels besonderer Umstände nicht mehr vor, wenn eine Frist von 10 Tagen überschritten worden ist.2. Die Vorlage der Fax-Kopie einer Vollmacht ist keine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174BGB.3. Wer infolge des Poststreiks weiß, daß es zu Verzögerungen bei der Briefbeförderung kommen kann, hat auf andere Weise, z.B. durch Beauftragung eines privaten Zustelldienstes, für den erforderlichen rechtzeitigen Zugang eines Schreibens zu sorgen.