LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.1994
11 Sa 42/94
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 §§ 130 242 626 Abs. 1 ; KSchG § 4, 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 485/93

Kündigungserklärung: Zugang - Einschreibebrief

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 11 Sa 42/94

DRsp Nr. 2002/7827

Kündigungserklärung: Zugang - Einschreibebrief

1. Weiß ein Arbeitnehmer durch eine Mitteilung des Arbeitgebers, dass ein Kündigungsschreiben an ihn unterwegs ist, so verhält er sich treuwidrig, wenn er die Einschreibesendung nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nachdem er durch einen Benachrichtigungszettel des Postzustellungsbeamten von einem vergeblichen Zustellversuch Kenntnis erlangt hat, beim Postamt abholt. 2. Der Arbeitnehmer hat die Umstände, die ihn daran gehindert haben sollen, die niedergelegte Einschreibesendung unverzüglich abzuholen, konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die pauschale Erklärung, er sei "anderweitig beschäftigt" gewesen, genügt nicht. 3. Der Arbeitnehmer muss sich in einem solchen Fall so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben an dem Tag zugegangen, an dem er es unter normalen Umständen beim Postamt hätte abholen können. An diesem Tag beginnt auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß §§ 13, 4 KSchG.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 §§ 130 242 626 Abs. 1 ; KSchG § 4, 13 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 25.04.1996 - 2 AZR 13/95 - DRsp-ROM Nr. 1996/28775 -.

Vorinstanz: ArbG Freiburg, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 485/93