BAG - Urteil vom 15.12.2005
2 AZR 148/05
Normen:
KSchG (n.F.) § 4 § 7 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 110
AuR 2006, 212
AuR 2006, 282
BAGE 116, 336
BB 2006, 2359
DB 2006, 1116
MDR 2006, 1118
NJ 2006, 480
NJW 2006, 2284
NZA 2006, 791
ZIP 2006, 1272
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1854/04
ArbG Berlin, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 7117/04

Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG n.F.

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 148/05

DRsp Nr. 2006/18918

Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG n.F.

»Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen.«

Normenkette:

KSchG (n.F.) § 4 § 7 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen von Annahmeverzugsansprüchen über den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses nach einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Hauspflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 6. Februar 2004.

Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Klage. Unter dem 26. Januar 2004 äußerte sie gegenüber der Beklagten die Kündigung sei unwirksam. Im Rahmen außergerichtlicher Korrespondenz äußerte der Klägervertreter Anfang März 2004, er gehe von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6. Februar 2004 aus und forderte die Beklagte auf, die bis zum 6. Februar 2004 ausstehende Vergütung zu zahlen.