Die Parteien streiten im Rahmen von Annahmeverzugsansprüchen über den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses nach einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Hauspflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 6. Februar 2004.
Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Klage. Unter dem 26. Januar 2004 äußerte sie gegenüber der Beklagten die Kündigung sei unwirksam. Im Rahmen außergerichtlicher Korrespondenz äußerte der Klägervertreter Anfang März 2004, er gehe von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6. Februar 2004 aus und forderte die Beklagte auf, die bis zum 6. Februar 2004 ausstehende Vergütung zu zahlen.
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