LAG Köln - Urteil vom 26.10.1995
6 Sa 737/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 622 BGB Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1342/94

Kündigungsfristen: Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

LAG Köln, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 737/95

DRsp Nr. 2001/4298

Kündigungsfristen: Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

Die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte während der Probezeit in Ziffer 9.0 des allgemeinen verbindlichen Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen sind sachlich gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist und hieraus folgende Zahlungsansprüche.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.03.1994 (Kopie Blatt 4 ff. d. A.) seit dem 14.03.1994 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. Es war eine Probezeit von sechs Wochen vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit gegenseitiger eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden können sollte. Nach der Probezeit sollten die "in dem zur Zeit bestehenden Mantel- bzw. Lohntarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen" gelten.

Mit Schreiben vom 25.03.1994 (Kopie Blatt 6 d. A.), welches dem Kläger am 26.03.1994 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 26.03.1994.