BAG - Urteil vom 10.02.2005
2 AZR 189/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1056
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.06.3003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 193/03
ArbG Berlin, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 18918/00

Kündigungsrecht - Kündigung eines Croupiers wegen Verdachts der pflichtwidrigen Begünstigung von Spielern zum Nachteil des Arbeitgebers; Voraussetzungen einer Verdachtskündigung; Anforderungen an den Nachweis verdachtsbegründender Umstände; Abgrenzung zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 189/04

DRsp Nr. 2005/12783

Kündigungsrecht - Kündigung eines Croupiers wegen Verdachts der pflichtwidrigen Begünstigung von Spielern zum Nachteil des Arbeitgebers; Voraussetzungen einer Verdachtskündigung; Anforderungen an den Nachweis verdachtsbegründender Umstände; Abgrenzung zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung

Orientierungssätze: 1. Der auf objektive Tatsachen gegründete dringende Verdacht, ein angestellter Croupier in einer Spielbank könne einen Spielteilnehmer pflichtwidrig begünstigt haben, kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Allein aus dem Umstand, dass die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Handlung nicht mit letzter Sicherheit erwiesen ist, kann nicht gefolgert werden, auch die Verdachtskündigung sei nicht gerechtfertigt. 3. Es kommt im Rahmen der Verdachtskündigung gerade nicht darauf an, ob die Tat erwiesen ist, sondern darauf, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen den Verdacht rechtfertigen (Schlüssigkeit, Rechtsfrage) und, falls ja, ob sie tatsächlich zutreffen (Tatsachenfrage).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Der Kläger war seit 1977 in der von der Beklagten betriebenen Spielbank als Croupier bzw. Sous-Chef tätig.