LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2005
10 Sa 2027/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 138 § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 495
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3660/03

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bei Kündigung während der Probezeit - treuwidrige Kündigung und Willkürverbot

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2027/04

DRsp Nr. 2005/9466

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bei Kündigung während der Probezeit - treuwidrige Kündigung und Willkürverbot

1. Eine Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB und ist nur dann nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt; das gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.2. Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen Rechtsmissbrauch und Diskriminierung.3. Liegt ein Missbrauchstatbestand nicht vor, bedarf die Kündigung nicht einer objektiv nachprüfbaren Begründung; ein Willkürverbot kann dann nicht erhoben werden, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts besteht.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 138 § 242 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie seine Weiterbeschäftigung geltend. Ferner verlangt er Schadensersatz sowie die Fortzahlung seiner Vergütung.

Der am 28.03.1961 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.10.2003 bei der Beklagten als Werkstattleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.400,00 EUR beschäftigt.