LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.2019
6 Sa 567/18
Normen:
ArbGG § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2986/17

Kündigungsschutz des verpflichtend bestellten DatenschutzbeauftragtenNur Widerruf der Bestellung beseitigt Kündigungsschutz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 567/18

DRsp Nr. 2020/1829

Kündigungsschutz des verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten Nur Widerruf der Bestellung beseitigt Kündigungsschutz

Wer als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist, genießt Kündigungsschutz. Es spielt keine Rolle, ob dafür überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Bestellte über die persönliche Eignung verfügt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 09. November 2017 - 21 Ca 2986/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Die Beklagte ist ein australisches Bankinstitut, das unter anderem in A eine Niederlassung unterhält.