BAG - Urteil vom 24.01.2013
2 AZR 140/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 49
ArbRB 2013, 199
ArbRB 2013, 33
AuR 2013, 103
BAG-Pressemitteilung Nr. 6/13
BB 2013, 1715
BB 2013, 1917
BB 2013, 307
DB 2013, 1494
DB 2013, 16
DB 2013, 18
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 3
EzA-SD 2013, 8
MDR 2013, 14
MDR 2013, 986
NZA 2013, 726
NZA 2013, 8
ZIP 2013, 1442
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 1812
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9688/09
LAG Nürnberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 713/10
LAG Nürnberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 713/10

Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

BAG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 140/12

DRsp Nr. 2013/2099

Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Orientierungssätze: 1. Im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG mitzuzählen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. 2. Maßgebend ist die Beschäftigungslage, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Dies gilt auch mit Blick auf Leiharbeitnehmer. Es kommt nicht auf die zufällige tatsächliche Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Es bedarf vielmehr eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung; Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2011 - 4 Sa 713/10 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.