BAG - Urteil vom 12.10.1954
2 AZR 36/53
Normen:
BGB § 138 § 620 ; KSchG § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 3 KSchG
BAGE 1, 110
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA 224/53

Kündigungsschutzklage: Erstreckung auf Folgekündigung; Kündigung: Wirksamkeit

BAG, Urteil vom 12.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 36/53

DRsp Nr. 2007/23177

Kündigungsschutzklage: Erstreckung auf Folgekündigung; Kündigung: Wirksamkeit

»1. Die Rechtshängigkeit der Wirksamkeit einer Kündigung entbindet nicht von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage wegen einer späteren vorsorglichen Kündigung des gleichen Arbeitsvertrages. 2. Eine Kündigung, die für den Fall, daß einer früheren Kündigung die Rechtswirksamkeit versagt wird, vorsorglich ausgesprochen wird, ist keine bedingte. 3. Bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit einer Kündigung sind die gesamten Umstände des einzelnen Falles und nicht nur ein einzelner Tatsachenkomplex zu würdigen. 4. Ist die Unwirksamkeit einer Kündigung vom Gericht festgestellt, weil die erforderliche Zustimmung einer Behörde fehlt, so verstößt eine zweite nach Behebung des Zustimmungsmangels ausgesprochene Kündigung des gleichen Arbeitsvertrages nicht deshalb gegen die guten Sitten, weil sie aus dem gleichen Grunde wie die frühere ausgesprochen wird.«

Normenkette:

BGB § 138 § 620 ; KSchG § 3 ;

Tatbestand: