Der Kläger war seit 1974 bei der Gemeinschuldnerin tätig; am 06. September 1995 standen bei ihr jedenfalls 25 Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen. Dem Kläger wurde vom Beklagten - er war unter dem 07. September zum Konkursverwalter ernannt worden - mit Schreiben vom 11. September 1995 ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 11. September 1995 ausgehändigt.
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