LAG Hamm - Beschluss vom 04.11.1996
12 Ta 105/96
Normen:
KSchG § 4 Satz 1, § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 5 KSchG 1969 Nr. 81
NZA-RR 1997, 209
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2589/95

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Fristbeginn

LAG Hamm, Beschluss vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 12 Ta 105/96

DRsp Nr. 2001/5810

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Fristbeginn

1. Die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG beginnt nicht erst bei positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu laufen, sondern bereits dann, wenn er bei zumutbarer Sorgfalt von ihr hätte Kenntnis erlangen können. 2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis, naheliegenden Zweifeln an der Wahrung einer Klagefrist unverzüglich nachzugehen und im wohlverstandenen Interesse der vertretenen Partei alsbald Schritte einzuleiten, mit denen Risiken für den Mandanten vermieden werden.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1, § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Herne, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2589/95
Fundstellen
LAGE § 5 KSchG 1969 Nr. 81
NZA-RR 1997, 209