LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.1996
16 Ta 412/96
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzBAT § 53 BAT Fristen Nr. 15
LAGE § 5 KSchG Nr. 83
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 451/95

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Urlaub - Krankheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 16 Ta 412/96

DRsp Nr. 2001/15083

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Urlaub - Krankheit

1. Die in § 5 Abs. 3 KSchG bestimmte zweiwöchige Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer bei zumutbarer Sorgfalt Kenntnis hätte nehmen können. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht schuldhaft hinauszögern.2. Fehlt die Kenntnis vom Zugang der Kündigung wegen Urlaubs in seinem Heimatland, entfällt das Hindernis nach Rückkehr nicht sofort, wenn er sich wegen schwerer Erkrankung sofort in stationäre Behandlung begeben muss und infolgedessen seine Post nicht durchsehen kann.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen, seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts.