LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.07.1996
9 Ta 262/96
Normen:
KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 1228/95 - 29.02.96,

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Zurechnung von Anwaltsverschulden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 9 Ta 262/96

DRsp Nr. 2001/15111

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Zurechnung von Anwaltsverschulden

1. Erhält der Prozessbevollmächtigte, der bei dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG eingereicht hat, eine Mitteilung des Gerichts über das Eingangsdatum, ist er auch ohne besonderen Anlass verpflichtet, den Eingang der Klage bei dem Arbeitsgericht vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zu überprüfen. 2. Es wird daran festgehalten, dass sich der Kläger einer Kündigungsschutzklage das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und an der Antragsfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Fulda - 1 Ca 1228/95 - 29.02.96,