BAG - Urteil vom 14.10.1954
2 AZR 34/53
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 3 § 7 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 3 KSchG
BAGE 1, 152
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA 556/53

Kündigungsschutzklage: Prüfungsreihenfolge

BAG, Urteil vom 14.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 34/53

DRsp Nr. 2007/23175

Kündigungsschutzklage: Prüfungsreihenfolge

»1. Bei der Kündigungsschutzklage ist zunächst zu prüfen, ob die einzel- oder tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gegeben sind, und dann erst, ob sie sozial gerechtfertigt ist. 2. Der Antrag des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann nur auf Umstände gestützt werden, die das persönliche Verhältnis, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben, etwa als Vorgesetzter, und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern und dem Unternehmer betreffen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder betriebliche Gegebenheiten, die eine Weiterbeschäftigung unangebracht erscheinen lassen, rechtfertigen den Antrag nur, wenn sie zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führen können.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 § 626 ; KSchG § 3 § 7 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: