LAG Köln - Urteil vom 13.04.2023
6 Sa 153/22
Normen:
ZPO § 138; BEEG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1507/21

Kündigungsverbot nach § 18 BEEGZugang des Antrags auf Elternzeit beim Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 153/22

DRsp Nr. 2023/11675

Kündigungsverbot nach § 18 BEEG Zugang des Antrags auf Elternzeit beim Arbeitgeber

Zu den formalen Anforderungen an den Antrag auf Elternzeit, insbesondere zum Zugang des Antrages.

1. Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. 2. Übergibt der Arbeitnehmer einen handschriftlichen und selbst unterschriebenen Antrag auf Elternzeit an eine Mitarbeiterin im Betriebsbüro, die mit administrativen Aufgaben für den Arbeitgeber befasst ist, ist der Antrag dem Arbeitgeber zugegangen. Denn die Mitarbeiterin ist mindestens Empfangsbotin, in deren Hände schriftliche Mitteilungen an den Arbeitgeber überreicht werden können.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2022 - 3 Ca 1507/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.02.2021 nicht beendet worden ist.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III. IV.