BAG - Urteil vom 29.09.2010
3 AZR 557/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 135, 334
NZA 2011, 206
ZIP 2011, 680
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 41/08
ArbG Mainz, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2653/06

Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer; Auslegung der Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 557/08

DRsp Nr. 2011/1006

Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer; Auslegung der Versorgungsordnung

Eine Versorgungsordnung, die für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente eine "versicherungsmathematische Herabsetzung" vorsieht, ohne deren Höhe genau anzugeben, ist zumindest bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Jahr 2002 dahingehend auszulegen, dass ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen ist. Orientierungssätze: 1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch, kann der Arbeitgeber die Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten kürzen: Zum einen hat der Arbeitnehmer nicht die vollständige Zeit der Betriebszugehörigkeit erbracht, zum anderen nimmt der Versorgungsberechtigte die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen ist in Anspruch. 2. Enthält die Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzungsregelung, ist diese auch heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.