BAG - Urteil vom 25.09.2013
10 AZR 850/12
Normen:
Bundes-Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft (BMTV vom 15. Dezember 2008) § 13;
Fundstellen:
AP Entsorgungswirtschaft Nr. 7
ArbRB 2014, 7
AuR 2014, 37
DB 2013, 2936
Entsorgungswirtschaft Nr. 7
EzA-SD 2013, 15
NJW 2013, 8
NZA 2014, 52
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 273/12
ArbG Herford, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 193/11

Kürzung der Jahressonderzahlung aufgrund lang andauernder Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 850/12

DRsp Nr. 2013/24011

Kürzung der Jahressonderzahlung aufgrund lang andauernder Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird und welche Tatbestände ggf. zu einer Kürzung führen. Insbesondere sind sie in der Entscheidung frei, ob die Erbringung von Arbeitsleistung Voraussetzung für einen Sonderzahlungsanspruch ist. 2. Sind in einem Tarifvertrag Tatbestandsvoraussetzungen und Kürzungsregelungen detailliert festgelegt, so bedarf es besonderer Anhaltspunkte, in anderen Fällen eine stillschweigende Kürzungsregelung anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Tarifvertragsparteien die entsprechende Fallgestaltung (hier: lang andauernde Erkrankung ohne Entgeltfortzahlungsanspruch) in anderen Tarifbestimmungen behandelt haben. 3. Im Fall der lang andauernden Erkrankung tritt auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 Abs. 1 EFZG kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein, vielmehr liegt auf Seiten des Arbeitnehmers eine Leistungsstörung vor. 4. § 13 BMTV lässt eine Kürzung der Jahressonderzahlung aufgrund lang andauernder Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung nicht zu.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2012 - 8 Sa 273/12 - aufgehoben.