BVerwG - Beschluss vom 31.03.2022
5 B 18.21 (5 C 6.22)
Normen:
SGB VIII § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 13/20

Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung; Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung durch den freien Träger

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 5 B 18.21 (5 C 6.22)

DRsp Nr. 2022/7990

Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung; Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung durch den freien Träger

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SGB VIII § 3 Abs. 1;

Gründe

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.