1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2012 - 17 Sa 1420/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Am 22. Februar 2010 rief die zuständige Gewerkschaft, die Vereinigung Cockpit, die Piloten der Beklagten in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 1a für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo Aktiengesellschaft (
"§ 4 Einsatzbedingungen
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