BVerwG - Beschluss vom 28.11.2018
2 B 37.18
Normen:
PersAnpassG § 1 Abs. 1; SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1; SG § 44 Abs. 2; SG § 45 Abs. 2; SVG § 55c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 292
ZBR 2019, 179
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5039/17
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11649/17

Kürzung der Versorgung eines Berufssoldaten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Definition des Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 S. 3 SVG

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 2 B 37.18

DRsp Nr. 2019/1642

Kürzung der Versorgung eines Berufssoldaten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Definition des Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 S. 3 SVG

1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze.2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 123 € festgesetzt.

Normenkette:

PersAnpassG § 1 Abs. 1; SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1; SG § 44 Abs. 2; SG § 45 Abs. 2; SVG § 55c Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.