VGH Bayern - Urteil vom 30.01.2017
14 B 16.2258
Normen:
SVG § 1a; SVG § 11; SVG § 13; SVG § 13b Abs. 1 S. 1; SVG § 13b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 75 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 12.5513

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Zeitsoldaten wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Gewährung vonVersorgungsleistungen in Form von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe; Strenge Gesetzesbindung der Soldatenversorgung; Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage

VGH Bayern, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 14 B 16.2258

DRsp Nr. 2017/7605

Kürzung der Versorgungsbezüge eines Zeitsoldaten wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Gewährung vonVersorgungsleistungen in Form von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe; Strenge Gesetzesbindung der Soldatenversorgung; Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 1a; SVG § 11; SVG § 13; SVG § 13b Abs. 1 S. 1; SVG § 13b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 75 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die weitere Bewilligung von (ungekürzten) Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe, um die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für den Zeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 und um finanziellen Ausgleich der dem Kläger für diesen Zeitraum entstandenen finanziellen Nachteile.