BGH - Urteil vom 24.01.2023
VI ZR 152/21
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 823;
Fundstellen:
DAR 2023, 435
JZ 2023, 278
MDR 2023, 634
NJW 2023, 1574
NZA 2023, 829
VersR 2023, 519
r+s 2023, 424
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/18
OLG Celle, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 134/20

Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht; Nachgehen einer dem Geschädigten zumutbaren Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 152/21

DRsp Nr. 2023/3919

Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht; Nachgehen einer dem Geschädigten zumutbaren Erwerbstätigkeit

a) Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 15 f.).b) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14).

Tenor