LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2013
11 Sa 2346/12
Normen:
TV-L § 27 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 7952/12

Kürzung des Zusatzurlaubs in Wechselschicht bei abweichender Regelung der Wochenarbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 2346/12

DRsp Nr. 2014/5953

Kürzung des Zusatzurlaubs in Wechselschicht bei abweichender Regelung der Wochenarbeitszeit

1. Einem Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, steht nach § 27 Abs. 2a TV-L Zusatzurlaub von einem Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate Schichtarbeit zu; das gilt jedoch nur für den Regelfall der Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage. 2. Werden im Rahmen der Wechselschichtarbeit pro Woche mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet, bedarf es einer Anpassung dieses Grundsatzes an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles; auch wenn durch die Länge der arbeitstäglichen Arbeitszeit eine besondere Belastung entstehen kann, wird diese doch durch den Umstand zumindest teilweise ausgeglichen, dass durch diese Arbeitszeitverteilung auch nur eine geringere Anzahl von Arbeitsantritten erforderlich wird, so dass auch dies zu einer graduellen Entlastung der in dieser Art und Weise eingesetzten Beschäftigten führt, die eine Kürzung des Zusatzurlaubsanspruchs durchaus rechtfertigen kann.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 50 Ca 7952/12 - teilweise abgeändert

1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger auch im Übrigen zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 27 Abs. 2a;

Tatbestand: