Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Kürzung des Pflegegeldes um 25 v.H. seit 01.03.2019 sowie die Entziehung des Pflegegeldes seit 01.08.2019 durch die Beklagte und Berufungsbeklagte.
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