LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2020
L 4 P 50/19
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 6 ; SGB XI § 37 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 49/19

Kürzung und Entziehung von PflegegeldErfordernis einer Beratung im WohnumfeldEntziehung von Pflegegeld als gebundene EntscheidungVerfassungskonformität des Beratungsgebots

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 4 P 50/19

DRsp Nr. 2020/15906

Kürzung und Entziehung von Pflegegeld Erfordernis einer Beratung im Wohnumfeld Entziehung von Pflegegeld als gebundene Entscheidung Verfassungskonformität des Beratungsgebots

1. Eine Entziehung von Pflegegeld ist eine gebundene Entscheidung, keine Ermessensentscheidung.2. Das Beratungsgebot nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB XI verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 6 ; SGB XI § 37 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig sind die Kürzung des Pflegegeldes um 25 v.H. seit 01.03.2019 sowie die Entziehung des Pflegegeldes seit 01.08.2019 durch die Beklagte und Berufungsbeklagte.