LSG Hessen - Urteil vom 23.09.1994
L - 13/J - 127/94
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; FRG § 15; FRG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/J 721/93

Kürzung von Entgeltpunkten auf 5/6 für in Polen zurückgelegte BeitragszeitenEchte BeitragszeitenNachweis von Beitragszeiten

LSG Hessen, Urteil vom 23.09.1994 - Aktenzeichen L - 13/J - 127/94

DRsp Nr. 2016/11803

Kürzung von Entgeltpunkten auf 5/6 für in Polen zurückgelegte Beitragszeiten Echte Beitragszeiten Nachweis von Beitragszeiten

1. Das Fremdrentengesetz macht den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten nach wie vor deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. 2. Nachgewiesen können Beitragszeiten nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. 3. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich nicht aufstellen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; FRG § 15; FRG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Umstritten ist die Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6 für in Polen zurückgelegte Beitragszeiten.