BVerwG - Urteil vom 26.10.2023
5 C 6.22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 3 Abs. 1; SGB VIII § 4 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; KitaFöG BE § 23 Abs. 3 Nr. 2; KitaFöG BE § 23 Abs. 8 S. 1, 3;
Fundstellen:
NordÖR 2024, 17
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VG 18 K 60.19
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 13/20

Kürzungen von öffentlichen Kostenerstattungen des Landes Berlin für durch eine Trägerin der freien Jugendhilfe betriebene Kindertagesstätten; Bundesrechtliche Grenze für die Ausgestaltung der landesrechtlichen Fördersysteme für Kindertageseinrichtungen

BVerwG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 5 C 6.22

DRsp Nr. 2024/3100

Kürzungen von öffentlichen Kostenerstattungen des Landes Berlin für durch eine Trägerin der freien Jugendhilfe betriebene Kindertagesstätten; Bundesrechtliche Grenze für die Ausgestaltung der landesrechtlichen Fördersysteme für Kindertageseinrichtungen

1. Ein Normvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er aufgrund einer normativen Ermächtigung auch Rechte und Pflichten von nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten begründet und insofern materielles Recht setzt, kann auch dann vorliegen, wenn der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages normativ im Sinne eines Kontrahierungszwangs vorgeprägt ist und nicht alle Vertragsbeteiligten an der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages mitwirken können. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stellt - in Verbindung mit dem Gebot der Pluralität der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) - eine bundesrechtliche Grenze für die Ausgestaltung der landesrechtlichen Fördersysteme für Kindertageseinrichtungen dar. 3. Knüpft der landesrechtliche Normgeber bei der Ausgestaltung des Fördersystems an Merkmale an, die vom Pluralitätsgebot der §§ 3 ff. SGB VIII erfasst werden, bedarf eine darauf beruhende Ungleichbehandlung bestimmter freier Träger einer Rechtfertigung, die am strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen ist.