BAG - Urteil vom 16.11.2005
10 AZR 383/05
Normen:
5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter für das Gebiet der Kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigung in Baden-Württemberg vom (TVEZ, 25. Oktober 1965) § 2 § 5 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 504
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 28/04
ArbG Lörrach, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 498/03

Kumulation tariflicher Erschwerniszuschläge bei Tätigkeit eines Straßenreinigers

BAG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 383/05

DRsp Nr. 2006/7743

Kumulation tariflicher Erschwerniszuschläge bei Tätigkeit eines Straßenreinigers

Orientierungssatz:Erfüllt die Tätigkeit eines Straßenreinigers die Voraussetzungen sowohl für einen Erschwerniszuschlag gem. § 14 TVEZ als auch für einen Verkehrsgefahrenzuschlag gem. § 22 TVEZ, sind beide Zuschläge nebeneinander zu zahlen.

Normenkette:

5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter für das Gebiet der Kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigung in Baden-Württemberg vom (TVEZ, 25. Oktober 1965) § 2 § 5 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen Verkehrsgefahrenzuschlag nach § 22 Gruppe IV Ziff. 2 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter (TVEZ) für das Gebiet der Kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigungen in Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1965 zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Straßenreinigerin tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Gemeindearbeiter nebst den diese ergänzenden Tarifverträgen, ua. der TVEZ.

Dieser besteht aus fünf Abschnitten und hat auszugsweise folgenden Wortlaut: