LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 703/96
DRsp Nr. 2001/14683
Kurzarbeit: Vereinbarung anstelle Direktionsrecht
1. In betriebsratslosen Betrieben kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts einführen. Die Meldung über Kurzarbeit, §§ 63 ff. AFG, beim Arbeitsamt ist hierfür keine Ermächtigungsgrundlage.2. Der Arbeitgeber ist vielmehr gehalten, mit allen Arbeitnehmern eine Vereinbarung hierüber herbeizuführen beziehungsweise eine außer- oder ordentliche Änderungskündigung auszusprechen. Verweigert ein betroffener Arbeitnehmer die angebotene Kurzarbeitsregelung, so führt dies dazu, dass sein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen bleibt. Dieser Anspruch wird auch nicht in der Höhe des bei seiner Zustimmung zur Durchführung der Kurzarbeit zu beanspruchenden Kurzarbeitergeldes gemindert. § 615 Satz 2 BGB kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung, weil weder etwas erspart noch erworben wurde und auch kein böswilliges Unterlassen von Erwerb auf Seiten des nicht zustimmenden Arbeitnehmers vorliegt.3. Die für eine analoge Anwendung des § 615 Satz 2 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke fehlt schon deshalb, weil dem Arbeitgeber Möglichkeiten eröffnet sind, auch gegen den Willen des Arbeitnehmers den Annahmeverzug zu vermeiden und den Umfang der Arbeitsleistung den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen (Änderungskündigung).
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