BGH - Urteil vom 26.11.2019
VI ZR 20/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 319
NJW-RR 2020, 367
VersR 2020, 497
ZUM-RD 2020, 191
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 250/17
OLG Köln, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 42/18

Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Unterlassung einer Wortberichterstattung

BGH, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen VI ZR 20/19

DRsp Nr. 2020/2249

Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Unterlassung einer Wortberichterstattung

a) Zur kurzen Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung.b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden: "die Zeitschrift"). Im Mai 2017 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Moderator (im Folgenden: "X") einen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrafen. Der Kläger, der den X ständig in Presseangelegenheiten vertritt, nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: