OLG Köln - Urteil vom 13.12.2018
15 U 42/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43a;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 144
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 250/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts durch Veröffentlichung von Zitaten aus einem Schriftsatz an einen Zeitungsverlag

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 15 U 42/18

DRsp Nr. 2019/447

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts durch Veröffentlichung von Zitaten aus einem Schriftsatz an einen Zeitungsverlag

Zwar kann das allgemeine Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts betroffen sein, wenn ein Presseunternehmen Äußerungen aus einem an es gerichteten Schreiben öffentlich wiedergibt, da hierdurch in das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts über die Veröffentlichung seiner Äußerungen sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Jedoch ist dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig, wenn im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder die Berufsausübungsfreiheit noch persönlichkeitsrechtliche Belange die schutzwürdigen Interessen des Presseunternehmens aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43a;

Gründe

I.