BGH - Urteil vom 05.10.2005
X ZR 26/03
Normen:
ArbEG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 179
GRUR 2006, 141
NZA-RR 2006, 90
wrp 2006, 124
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/01
LG Mannheim, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 866/00

Ladungsträgergenerator; Erneute Meldung einer Diensterfindung bei Weiterentwicklung unter wesentlicher Veränderung der Anteile der Miterfinder an der Erfindung

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen X ZR 26/03

DRsp Nr. 2005/19809

"Ladungsträgergenerator"; Erneute Meldung einer Diensterfindung bei Weiterentwicklung unter wesentlicher Veränderung der Anteile der Miterfinder an der Erfindung

»Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es einer erneuten Meldung der Diensterfindung.«

Normenkette:

ArbEG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war bis zum Jahre 1997 Arbeitnehmer der Klägerin. Mit zwei weiteren Arbeitnehmern der Klägerin sowie drei weiteren Beteiligten war er an einer Erfindung beteiligt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Entwicklung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem beweglichen Bildträger befindet, und von der Klägerin unter Inanspruchnahme der inneren Priorität einer ersten Anmeldung vom 3. Juli 1997 zum Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 198 19 390 gemacht wurde.