LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2023
10 Sa 1644/21
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 48/21

Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Urteil gem. § 319 ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 1644/21

DRsp Nr. 2023/6558

Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Urteil gem. § 319 ZPO

Offensichtliche Unrichtigkeiten im Urteil (Schreib- und Rechenfehler, Verwechslungen) können nach entsprechendem Berichtigungsantrag berichtigt werden (§ 319 ZPO).

A.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2022 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

I.

Auf Seite 5 des Urteils werden die Anträge zu Ziffer 1. bis 4.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die beklagtenseitige Kündigung der Beklagten vom 25. November 2020 nicht beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt.

3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrages zu Ziffer 1.: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 28. Februar 2021 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Flugkapitän/Captain weiterzubeschäftigen.

durch folgende Anträge ersetzt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die beklagtenseitige Kündigung vom 25.November 2020 aufgelöst worden ist.