LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2013
17 TaBV 222/13
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 17034/12

LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2013 (17 TaBV 222/13) - DRsp Nr. 2013/24654

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 17 TaBV 222/13

DRsp Nr. 2013/24654

Zuständigkeit des Konzertbetriebsrats bei Überwachungsmaßnahmen in Konzernunternehmenunbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur fehlenden Mitbestimmung des Konzertbetriebsrats bei der Erfassung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen) 1. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kann grundsätzlich zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gemacht werden; dazu gehört auch die Frage, welche Betriebsvertretung für die Mitbestimmung zuständig ist. 2. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bezieht sich gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG auf Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können, wobei sich Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats insoweit auch auf Unternehmen erstreckt, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. 3. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt; dabei kommt es stets auf die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen an.