LAG Brandenburg - Beschluß vom 23.10.1996
6 Ta 130/96
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam - 20.06.96 - 1-0 Ca 91/96 ,

LAG Brandenburg - Beschluß vom 23.10.1996 (6 Ta 130/96) - DRsp Nr. 1999/7728

LAG Brandenburg, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 130/96

DRsp Nr. 1999/7728

1. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die rechtzeitige Klageerhebung zulässig (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG). 2. Die Antragsfrist beginnt spätestens mit der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses für die Klageerhebung. Sie beginnt schon vorher, wenn die Unkenntnis vom Wegfall des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, weil von ihm bei zumutbarer Sorgfalt schon früher hätte Kenntnis erlangt werden können.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger steht seit mehreren Jahren in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.12.1995 sprach sie ihm eine Änderungskündigung aus, deren Unwirksamkeit wegen fehlender sozialer Rechtfertigung er mit der Klage vom 17.1.1996 geltend machte. Die Klage ging am gleichen Tag per Fax bei der Beklagten und am 19.1.1996 bei dem Arbeitsgericht Potsdam ein. Als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.5.1996 mit der Behauptung, die Änderungskündigung sei dem Kläger am 27.12.1995 übergeben worden, die Verfristung der Klage nach § 4 KSchG geltend machte, beantragte er mit dem am 6.6.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz deren nachträgliche Zulassung.