LAG Brandenburg - Urteil vom 30.09.1993
3 Sa 126/93
Normen:
ZPO § 72 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256, § 841 ;
Fundstellen:
AuA 1994, 188
NJ 1994, 236
RAnB 1994, 179

LAG Brandenburg - Urteil vom 30.09.1993 (3 Sa 126/93) - DRsp Nr. 1995/2304

LAG Brandenburg, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 3 Sa 126/93

DRsp Nr. 1995/2304

»Die Feststellungsklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, daß dieser einen Anspruch gegen die Treuhandanstalt hat, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 72 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256, § 841 ;

Sachverhalt:

Die Beklagte (Bekl.) ist eine in Liquidation befindliche GmbH, deren Gesellschafterin die Treuhandanstalt ist. Ihr Betrieb in G. sollte nach Absicht ihres bestellten Liquidators am 31.3.1992 geschlossen werden. Der Kläger (Kl.) begehrt gegenüber seinem Arbeitgeber, der bekl. GmbH, in dem abgetrennten Verfahren die Feststellung, daß ihre Gesellschafterin zum einen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags verpflichtet ist und zum anderen die von ihr gewährten Kredite im Falle eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht zurückverlangen kann bzw. zur Erstattung von zurückgezahlten Krediten verpflichtet ist. Der Kl. hat der Treuhandanstalt am 3.9.1992 den Streit verkündet; die Treuhandanstalt ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Durch Urteil vom 17.12.1992 - 2 Ca 4583/92 - hat das ArbG Senftenberg die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, da die Anträge unstatthaft seien und für sie das notwendige Feststellungsinteresse fehle.