LAG Bremen vom 08.10.1987
4 Sa 169/87
Normen:
ZPO § 115 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 78
DRsp IV(409)246b
MDR 1988, 81

LAG Bremen - 08.10.1987 (4 Sa 169/87) - DRsp Nr. 1992/11716

LAG Bremen, vom 08.10.1987 - Aktenzeichen 4 Sa 169/87

DRsp Nr. 1992/11716

b. Anwendung der Tabelle nach Anlage 1 zu § 114 ZPO : (b) keine starre Handhabung der Tabelle in Fällen, in denen das Einkommen die Tabellengrenzwerte nur geringfügig überschreitet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs.2;

»Nach Abzug aller Belastungen beträgt das einzusetzende Gesamteinkommen des Kl. und seiner Ehefrau 1308,97 DM. Es übersteigt damit den Tabellenwert von 1300 DM für eine Partei mit einem Unterhaltsberechtigten nur ganz geringfügig. Durch die .. Raten darf das Gesamteinkommen nicht wesentlich unter den »Grenzwert« sinken, was hier geschehen würde. Wäre das Einkommen der Familie um ganze 9 DM geringer, müßten gar keine Raten gezahlt werden, während bei einem starren Anwenden der Tabelle jetzt »auf Dauer« Raten von 40 DM pro Monat aufzubringen wären. Eine solche starre Handhabung der Tabelle ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die PKH als soziale Maßnahme unter Berücksichtigung der Gedanken des Sozialhilferechts nicht zu vereinbaren. Schließlich folgt auch aus § 115 Abs. 2 ZPO, daß dem Gericht ein Ermessensspielraum verbleiben soll bei der Beurteilung der Vermögens- und Lebenssituation des Hilfsbedürftigen. Ratenzahlungen waren deshalb nicht festzusetzen. ...«

Fundstellen
AnwBl 1988, 78
DRsp IV(409)246b
MDR 1988, 81