»Nach Abzug aller Belastungen beträgt das einzusetzende Gesamteinkommen des Kl. und seiner Ehefrau 1308,97 DM. Es übersteigt damit den Tabellenwert von 1300 DM für eine Partei mit einem Unterhaltsberechtigten nur ganz geringfügig. Durch die .. Raten darf das Gesamteinkommen nicht wesentlich unter den »Grenzwert« sinken, was hier geschehen würde. Wäre das Einkommen der Familie um ganze 9 DM geringer, müßten gar keine Raten gezahlt werden, während bei einem starren Anwenden der Tabelle jetzt »auf Dauer« Raten von 40 DM pro Monat aufzubringen wären. Eine solche starre Handhabung der Tabelle ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die PKH als soziale Maßnahme unter Berücksichtigung der Gedanken des Sozialhilferechts nicht zu vereinbaren. Schließlich folgt auch aus § 115 Abs. 2 ZPO, daß dem Gericht ein Ermessensspielraum verbleiben soll bei der Beurteilung der Vermögens- und Lebenssituation des Hilfsbedürftigen. Ratenzahlungen waren deshalb nicht festzusetzen. ...«
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