I.
Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bremen vom 11. 12.1995 (Az: 7 Ca 7515/95). Danach soll die Klägerin des vorliegenden Verfahrens an den Beklagten eine Abfindung von DM 7.000,--zahlen. Das Arbeitsverhältnis soll nach diesem Vergleich mit dem 31.01.1996 enden.
Mit der Vollstreckungsgegenklage wird geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des im Vergleich vereinbarten Endes durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden ist. Gegen die fristlose Kündigung hat der Beklagte Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin vor dem Arbeitsgericht wird auf die Klagschrift verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat den mit der Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigungsschutzklage des Beklagten werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|