LAG Bremen - Beschluß vom 24.06.1996
2 Ta 28/96
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP § 62 ArbGG 1979 Nr. 7
MDR 1996, 1045
NZA 1997, 338
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 02.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 33/95

LAG Bremen - Beschluß vom 24.06.1996 (2 Ta 28/96) - DRsp Nr. 1999/7729

LAG Bremen, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 2 Ta 28/96

DRsp Nr. 1999/7729

Lehnt das Arbeitsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Vergleich ab, so findet eine Anfechtung des Beschlusses in der Regel nicht statt.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 707 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bremen vom 11. 12.1995 (Az: 7 Ca 7515/95). Danach soll die Klägerin des vorliegenden Verfahrens an den Beklagten eine Abfindung von DM 7.000,--zahlen. Das Arbeitsverhältnis soll nach diesem Vergleich mit dem 31.01.1996 enden.

Mit der Vollstreckungsgegenklage wird geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des im Vergleich vereinbarten Endes durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden ist. Gegen die fristlose Kündigung hat der Beklagte Klage erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin vor dem Arbeitsgericht wird auf die Klagschrift verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat den mit der Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigungsschutzklage des Beklagten werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.